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Niederlassung ZEC Gran Canaria

 

oder

 

SL Gründung in Spanien?

 

 

Stand 25.11.2021

Das Grundprinzip der ZEC ist, dass ein Unternehmer sich auf den Kanarischen Inseln niederlässt, wie zum Beispiel auf Gran Canaria,  5 Arbeitsplätze schafft und 100.000 EUR investiert und dann eine Steuerermässigung in der Körperschaftsteuer erhäelt, statt 25%, nur 4% Körperschaftsteuer zahlt.

 

Muss der deutsche Unternehmer hierfür eine spanische SL (GmbH) gründen?

Nein, neuerdings kann auch die Gründung einer Betriebsstätte nach Art.31 Gesetz 19/1994 auf Gran Canaria die ZEC Genehmigung und die Steuervergünstigung erlangen.

Die Betriebsstätte kann steuerliche Vorteile im Heimatland haben, doch grundsätzlich gilt, dass die Betriebsstätte und deren Verluste nur in dem Betriebsstättenland geltend gemacht werden können, also hier auf Gran Canaria, Spanien.

 

Exkurs:

Die aktuelle Diskussion vom EugH zu dieser Thematik hält an,  und die Tendenz ist, dass Betriebsstättenverluste auf Gran Canaria geltend gemacht werden müssen, soweit mölich und wenn dies nicht mehr möglich ist, durch Schliessung, dann im Heimatland, als finale Verluste.

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es einer gebietsansässigen Gesellschaft, die nicht eine Regelung der internationalen gemeinsamen Besteuerung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gewählt hat, auch dann verwehrt, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte abzuziehen, obgleich sie zum einen alle Möglichkeiten zum Abzug dieser Verluste ausgeschöpft hat, die ihr das Recht des Mitgliedstaats bietet, in dem diese Betriebsstätte belegen ist, und zum anderen über diese Betriebsstätte keine Einnahmen mehr erzielt, so dass keine Möglichkeit mehr besteht, dass die Verluste in diesem Mitgliedstaat berücksichtigt werden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

EuGH, Urt. v. 12.6.2018 – C-650/16, gefolgt vom Finanzgericht Hessen im Jahre 2018

 

Gründung einer Tochterkapitalgesellschaft (S.L.)

Wer diese Diskussion vermeiden möchte, der gründet direkt eine spanische Tochterkapitalgesellschaft in Form einer SL, da deren finalen Verluste in Deutschland nach Schliessung steuerlich abzugsfähig sind.

Zudem spricht für eine SL, dass eine Haftungsabgrenzung zwischen Mutter und Tochter Unternehmen existiert, insbesondere wichtig bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in Spanien, in denen oftmals die Betriebsstätte und das Mutterunternehmen mitverklagt werden.

 

Aktuell 2021

 Am 17.11.2020 verabschiedete der Ministerrat ein Königliches Gesetzesdekret, das die Wirtschafts- und Steuerregelung (REF) der Kanarischen Inseln modifiziert. Die von der Regierung der Autonomen Region Islas Canarias geförderte Änderung ermöglicht die Verlängerung der vorgesehen Fristen für die Eintragung im ZEC Register um ein weiteres Jahr, bis zum 31.12.2021.

 

Unser Service

Nutzen Sie unseren Service der SL Gruendung in Spanien und inbesondere auf Gran Canaria und Teneriffa mit deutscher Beratung und deutsch-spanischer Buchhaltung, so dass Sie stets auf deutscher Sprache über die spanischen Steuergesetze und die Buchhaltung der spanischen SL informiert sind.

Wir bieten Kompetenzwissen für Ihren erfolgreichen Unternehmensstart in Spanien.

Es berät Sie auf Gran Canaria, Teneriffa, Barcelona und Madrid in deutscher Sprache, D.Luickhardt, Rechtsanwalt und spanischer Steuerberater.


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