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Ansparrückstellung zur Steuerersparnis RIC

 

 

Die sogenannte RIC (Ansparrückstellung) ermöglicht eine Steuerersparnis bis zu 90% im Verhältnis zu spanischen SLs (GmbH), die auf dem spanischen Festland mit 25% Körperschaftssteuer bis 300.000,00 EUR Gewinn vor Steuer besteuert werden.

Jedoch müssen die gesetzlichen Voraussetzungen der RIC strengstens eingehalten werden, da die Steuerbehörden die Voraussetzungen, die Anwendung und die vorgeschriebene Investition innerhalb von 4 Jahren prüfen.

Nach art. 27 gelten folgende Voraussetzungen:

 

Voraussetzungen

 

  1. Steuersubjekt ist körperschaftssteuerpflichtig – in der Regel handelt es sich um eine spanische SL, vergleichbar mit einer deutschen GmbH in Bezug auf die Eigenart der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
  2. Sitz oder Betriebsstätte auf den Kanarischen Inseln (Gran Canaria, Teneriffa, La Palma etc.)
  3. Maximale Rückstellung: 90% des Gewinnes eines Geschäftsjahres.
  4. Der Gewinn muss aus der gewerblichen Aktivität herrühren oder auch aus dem Verkauf von Aktivvermögen, welches dem Geschäftszweck diente. Damit ist der Gewinn aus einem Immobilienverkauf einer ruhenden Gesellschaft (Vermögenshaltungsgesellschaft) nicht rückstellbar im Rahmen der RIC.
  5. Nicht rückstellbar sind:Gewinne, die schon die Steuervorzüge des Art.42 (spanisches Körperschaftssteuergesetz) nutzen (Steuerabzug bei Wiederinvestition von Gewinnen aus Verköufen von Aktivvermögen) oder bereits aus einer RIC Investition herrühren.
  6. Die Investition muss zur Gründung oder Erweiterung einer Betriebsstätte sein, wobei umstritten ist, ob zudem beim Kauf eines unbebautes Grundstückes oder auch eines bebautes Grundstückes eine Zweckgebundenheit des sozialen Wohnungsbaus, Bau von Einkaufszentren, Renovierung von touristischen Gebäuden oder die Investition durch ein Unternehmen des Produktionsgewerbes (Gewerbesteuergruppe 1-4 IAE) erforderlich ist.

Letztere rechtliche Unsicherheit ergibt sich ebenso in der Anwendung des Artikel 25 Gesetz 19/1994, wenn die Grunderwerbssteuerfreit beim Immobilienkauf geltend gemacht wird.

Während eine Meinung davon ausgeht, dass die Zweckgebundenheit nur Erwerb von Boden gilt und deshalb regelmässig nur die Bebauung als RIC tauglich eingestuft wird, stellt die Gegenmeinung darauf ab, dass die Gründung oder Erweiterung einer Betriebsstätte nicht ausreicht, wenn nicht die Zweckgebundenheit erfüllt ist, oder es sich um ein produzierendes Gewerbe handelt.

Letztere Auffassung ist weit verbreitet, und führt praktisch zum Ausschluss der Anwendung für alle Dienstleister in der Gewerbesteuergruppe 8.

Daraus folgt, dass neue Gesellschaften für Unternehmensberater, Softwarefachleute etc möglichst als ZEC Firma gegründet werden, damit erhält man den Steuervorteil von 4% Körperschaftssteuerlast, sobald einmalig 100.000,00 EUR in das Aktivvermögen gleich welcher Art investiert wurde, und 5 Arbeitsplätze dauerhaft geschaffen wurden.

Die Diskussion über welche Art von Investition, Rückstellungsgrösse, fixe maximale Investitionszeit von 3 Jahren und Voraussetzungen der rückstellenden Unternehmen, als zugehörig zur Gewerbesteuergruppe 1-4, sind nicht relevant bei der ZEC Unternehmung. Auch der Grunderwerbssteuerfreiheit von 6,5% wird in der Regel stattgegeben.

Damit dürfte die ZEC Unternehmung in der Anwendungspraxis endgültig die RIC SL abgelöst haben, und die RIC nur noch als Notlösung in Frage kommen, oder eben für Kleinstunternehmer, die keine 5 Arbeitsplätze schaffen können.

 

Aktuell

 Am 17.11.2020 verabschiedete der Ministerrat ein Königliches Gesetzesdekret, das die Wirtschafts- und Steuerregelung (REF) der Kanarischen Inseln modifiziert. Die von der Regierung der Autonomen Region Islas Canarias geförderte Änderung ermöglicht die Verlängerung der vorgesehen Fristen für die Eintragung im ZEC Register um ein weiteres Jahr, bis zum 31.12.2021.

 


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