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Touristische Vermietung auf Gran Canaria

 

Die Nutzung der Immobilien muss für Wohnzwecke bestimmt sein. Immobilien der „touristischen Nutzung“ (ehemalige touristische Appartements oder Komplexe) unterliegen dieser Regelung nicht, da es sich dabei um eine andere Form der Ferienunterkunft handelt, die durch die Verordnung 142/2010 vom 4. Oktober 2010 geregelt ist.

Die Überprüfung der Nutzung der Immobilien erfolgt durch Beantragung eines städtebaulichen Gutachtens bei der Stadtverwaltung oder durch Einsichtnahme direkt in der technischen Abteilung der Gemeindebehörde.

Die Mehrheit der Gemeinden hat bereits die Erklärung für den Beginn der touristischen Tätigkeit als Ferienunterkunft geändert und alle Beschränkungen aufgehoben, die die Verordnung in Bezug auf die Klassifizierungen des Bodens eingeführt hat.

Einige Gemeinden verpflichten in ihrer Erklärung die Klassifizierung der Tätigkeiten durch die verschiedenen lokalen Körperschaften, was nicht vor der Einreichung dieser möglich ist.

Sobald die Erklärung vorgelegt und in der Gemeinde eingetragen wurde, verlangt die Stadtverwaltung die Klassifizierung der Tätigkeit und die notwendigen Anforderungen. Diese sind von Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlich.

Somit kann die Erklärung zwar eingereicht werden, der Vorgang wird jedoch durch die Auflagen erschwert.

 

Hinweis:

Des Weiteren fand eine Änderung des horizontalen Eigentumsrechts statt. Es ist keine Einstimmigkeit mehr erforderlich, um Ferienunterkünfte in der Eigentümergemeinschaft zu verbieten. Die Abstimmung von 3/5 Parteien der Eigentümergemeinschaft reicht aus.

Hierzu besteht noch keine eindeutige Rechtsprechung.


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