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Aktuelles aus der Umsatzsteuerpraxis in der IGIC

 

In der Praxis der ZEC Unternehmen ist es häufig, dass die Kunden nicht in Spanien oder auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria) ansässig sind und damit regelmässig die Rechnungen ohne kanarische Umsatzsteuer ausgestellt werden.

Dies führt dazu, dass die kanarischen Finanzbehörden regelmässig den Vorsteuerabzug verneinten. Sie gingen gar soweit, dass zurückbezahlte Umsatzsteuer (IGIC) wieder vom Unternehmen zurückgefordert wurde.

Ab sofort, ist diese Entscheidungspraxis von der kanarischen Finanzbehörde zu revidieren und es gilt:

Rückerstattung der erlittenen IGIC (Impuesto General Indirecto Canario – die Kanarische „Mehrwertsteuer“) an Firmen, die Leistungen oder Ware ausschliesslich ausserhalb der Kanarischen Inseln in Rechnung stellen (Kunden in Deutschland, USA, Schweiz, etc)

  • Die Kanarische Steuerbehörde (Entscheidung vom 04.02.2014 – Administración Tributaria Canaria und vom 21.10.2013 DGT) hat entschieden, dass Firmen mit einen Geschäftssitz auf den Kanarischen Inseln, nicht mehr IGIC in ihren Ausgangsrechnungen ausgewiesen haben müssen, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können.
  • Es ist nicht massgeblich und kein Verweigerungsgrund für die Ablehnung der Umsatzsteuerrückerstattung, dass die Geschäftstätigkeit ausschliesslich auf Kunden ausserhalb der Kanarischen Inseln bezogen ist.

Dasselbe Prinzip ist auf Unternehmen in Mallorca, Ibiza oder auf dem Festland anzuwenden. Hat Ihre spanische SL ihren Sitz auf Mallorca oder Ibiza, oder in Barcelona, Madrid, hat sie ebenso einen Anspruch auf Umsatzsteuerrückerstattung, in diesem Falle der IVA, auch wenn sie keine Ausgangsrechnung mit spanischer IVA stellt.

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