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Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer Gran Canaria

 

Vererbung und Schenkung einer Immobilie auf Gran Canaria

 

Aktuelles zur Schenkungsteuer Gran Canaria

Es ist festzustellen, dass in Spanien kein einheitliches Schenkung- und Erbschaftsteuergesetz gilt, sondern nur ein Rahmengesetz mit der Bezeichnung Ley 29/1987 und die Ausführungsverordnung RD 1629/1991, welches jeder Region, so auch den Kanarischen Inseln, die Möglichkeit gibt, selbst inhaltliche Erbschaft- und Schenkungsteuerregelungen zu treffen, die die Steuerlast direkt betreffen.

 

Wichtig:

Bei Nichtsteuerresidenten sind die staatlichen Normen anzuwenden und die Erbschaftsteuererklärung als auch die Schenkungsteuererklärung in Madrid innerhalb von 6 Monaten nach dem Todestag oder innerhalb von 30 Tagen nach dem Schenkungsdatum abzugeben. Sie müssen einen spanischen Steuervertreter benennen.

Bei Residenten ist die Erbschaftsteuererklärung im Modell 650 und 660 abzugeben, und die Schenkungstgeuererklärung im Modell 651.

Sollten Sie Ihren Lebensabend auf den kanarischen Inseln dauerhaft verbringen, und mehr als 183 Kalendertage dort Ihren Aufenthalt haben, dann sind Sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, und haben die Steuervorteile in der Erbschaft- und Schenkungsteuer, die jeder kanarische Inselbürger hat.

Jedoch sollte der Erblasser als weitere Voraussetzung vor dem Tod mindestens 5 Jahre auf Gran Canaria oder anderen Kanarischen Inseln dauerhaft gelebt haben.

Bei einer Schenkung muss der Beschenkte auf Gran Canaria 5 Jahre zuvor gelebt haben, oder es handelt sich um eine Immobilienschenkung.

 

Aktuell Erbschaftsteuer

 

Im Jahr 2023 gelten folgende Steuervergünstigungen

 

Ermittlung der Steuerklasse in der Erbschaftssteuer

 

Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandschaftsgrad.

 

Steuerklasse 1 Steuerklasse 2 Steuerklasse 3 Steuerklasse 4
Abkömmlinge unter 21 Jahren
(Kinder, Enkelkinder, auch Adoptivkinder)
– Abkömmlinge über 21 Jahre
– Ehegatten
– Eltern (auch Adoptiveltern)
– Großeltern
Verwandte 2. und 3. Grades – Verwandte ab dem 4. Grad
– Nichtverwandte

 

Steuerklasse I

Vergünstigung in der Erbschaftssteuer: 99,9% von der Besteuerungsgrundlage

 

Steuerklasse II und III

Vergünstigung in der Erbschaftssteuer

Steuerzahllast (EUR) Steuervergünstigung (%)
<55.000 99,9
55.000 – 65.000 90
65.000 – 95.000 80
95.000 – 125.000 70
125.000 – 155.000 60
155.000 – 185.000 50
185.000 – 215.000 40
215.000 – 245.000 30
245.000 – 275.000 20
275.000 – 305.000 10

Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass wir für die Nachlassplanung als auch die Erbschaftsabwicklung auf Gran Canaria und andererorts in Spanien zur Verfügung stehen.

 

Tipp:

Lassen Sie eine Erbschaft in den ersten sechs Monaten nach dem Todestag abwickeln, so zahlen Sie keine unnötigen Verzugszinsen auf die Erbschaftsteuer.

 

Steuertipp

Steuerliche Ermäßigung von bis zu 85% der Bemessungsgrundlage bis maximal 24.040,00 EUR, wenn der Enkel jünger als 35 Jahre ist und mit dem Geld eine Immobilie (Erstwohnsitz) erwirbt oder renoviert. Die Investition muss innerhalb von 6 Monaten nach der Schenkung erfolgen und die Immobilie muss 5 Jahre im Eigentum bleiben.

Steuerzahlbetrag mit Investition: 8,61 EUR

Steuerzahlbetrag ohne Investition: 12,42 EUR

 

Wichtig

Die formelle Abwicklung ist mit einer notariellen Schenkungsurkunde auf Gran Canaria durchzuführen und innerhalb von 30 Tagen nach der Überweisung  die Schenkungsteuererklärung auf Gran Canaria abzugeben.

 

N

Nutzen Sie den Service von RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Spanien und Deutschland für Erbrecht, und seinem Legalium Team, von der Nachlassplanung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht, zur zweisprachigen Testamentserstellung in Spanien, bis hin zur Erbschaftsabwicklung mit Erledigung der Fomalitäten der Erbschaftsteuer und Vollabwicklung des Immobilienverkaufes in Spanien.

Wir sind tätig auf Gran Canaria, Fuerteventura, Lanzarote, Teneriffa, Barcelona, Madrid und Mallorca


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