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Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer Gran Canaria

 

Vererbung und Schenkung einer Immobilie auf Gran Canaria

 

Aktuelles zur Schenkungsteuer Gran Canaria

Es ist festzustellen, dass in Spanien kein einheitliches Schenkung- und Erbschaftsteuergesetz gilt, sondern nur ein Rahmengesetz mit der Bezeichnung Ley 29/1987 und die Ausführungsverordnung RD 1629/1991, welches jeder Region, so auch den Kanarischen Inseln, die Möglichkeit gibt, selbst inhaltliche Erbschaft- und Schenkungsteuerregelungen zu treffen, die die Steuerlast direkt betreffen.

 

Wichtig:

Bei Nichtsteuerresidenten sind die staatlichen Normen anzuwenden und die Erbschaftsteuererklärung als auch die Schenkungsteuererklärung in Madrid innerhalb von 6 Monaten nach dem Todestag oder innerhalb von 30 Tagen nach dem Schenkungsdatum abzugeben. Sie müssen einen spanischen Steuervertreter benennen.

Bei Residenten ist die Erbschaftsteuererklärung im Modell 650 und 660 abzugeben, und die Schenkungstgeuererklärung im Modell 651.

Sollten Sie Ihren Lebensabend auf den kanarischen Inseln dauerhaft verbringen, und mehr als 183 Kalendertage dort Ihren Aufenthalt haben, dann sind Sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, und haben die Steuervorteile in der Erbschaft- und Schenkungsteuer, die jeder kanarische Inselbürger hat.

Jedoch sollte der Erblasser als weitere Voraussetzung vor dem Tod mindestens 5 Jahre auf Gran Canaria oder anderen Kanarischen Inseln dauerhaft gelebt haben.

Bei einer Schenkung muss der Beschenkte auf Gran Canaria 5 Jahre zuvor gelebt haben, oder es handelt sich um eine Immobilienschenkung.

 

Erbschaftsteuer

 

Aktuell 05.09.2023

 

Zum 05.09.2023 hat die kanarische Regierung wieder die unbeschränkte Vergünstigung in der Erbschaftssteuer eingeführt, und praktisch wieder den Rechtszustand vor dem 31.12.2019 wiederhergestellt.

 

Es gilt damit.
Erbschaftssteuerbefreiung auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, Lanzarote, La Palma, La Gomera, El Hierro) für die Gruppe I, II und III.
  • Gruppe I: Abkömmlinge, und Adoptierte unter 21 Jahre
  • Gruppe II: Abkömmline und Adoptierte mit 21 Jahren und älter, Ehegatten, Vorfahren
  • Gruppe III: Verwandte im Seitenverhaeltnis, wie Geschwister, Onkel……

Schenkungssteuer auf den Kanarischen Inseln für die Gruppen I und II wird zu 99,9% vergünstigtDie Artikel 24 und 26 aus dem Gesetz DL 1/2009 werden damit angepasst.

 

Ermittlung der Steuerklasse in der Erbschaftssteuer

 

Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandschaftsgrad.

 

Steuerklasse 1 Steuerklasse 2 Steuerklasse 3 Steuerklasse 4
Abkömmlinge unter 21 Jahren
(Kinder, Enkelkinder, auch Adoptivkinder)
– Abkömmlinge über 21 Jahre
– Ehegatten
– Eltern (auch Adoptiveltern)
– Großeltern
Verwandte 2. und 3. Grades – Verwandte ab dem 4. Grad
– Nichtverwandte

 

 

 

Wichtig

Die formelle Abwicklung ist mit einer notariellen Schenkungsurkunde auf Gran Canaria durchzuführen und innerhalb von 30 Tagen nach der Überweisung  die Schenkungsteuererklärung auf Gran Canaria abzugeben.

 

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Nutzen Sie den Service von RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Spanien und Deutschland für Erbrecht, und seinem Legalium Team, von der Nachlassplanung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht, zur zweisprachigen Testamentserstellung in Spanien, bis hin zur Erbschaftsabwicklung mit Erledigung der Fomalitäten der Erbschaftsteuer und Vollabwicklung des Immobilienverkaufes in Spanien.

Wir sind tätig auf Gran Canaria, Fuerteventura, Lanzarote, Teneriffa, Barcelona, Madrid und Mallorca


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